Druckversion
.............
[63 KB]
1. Der Verein führt den Namen " Spiel- und Sportverein "1920"
Allendorf e.V." und hat seinen Sitz in D-35708 Haiger-Allendorf, Lahn-
Dill- Kreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er wurde am 01.05.1920 gegründet und am 14.10.1970 im Vereinsregister
am Amtsgericht zu Dillenburg unter Nummer 240 eingetragen.
2. Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen
zuständigen Verbänden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
1. Der Verein hat vornehmlich folgende Zwecke
a. Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren.
b. Der Verein versucht diese Ziele insbesondere durch die Ausübung von
Ballsportarten zu erreichen.
c. Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
d. Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1. Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
a. Die Durchführung von Sportwettkämpfen und die Ausbildung von Mitgliedern
zur Teilnahme hieran.
b. Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports; und Durchführung
von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung
des Leistungs- und Breitensports.
c. Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
d. Förderung der Gemeinschaft im Verein, durch kulturelle Veranstaltungen,
Ausflüge und Reisen.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag
ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne
Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen
Vertreter/s.
3. Mitglieder des Verein sind:
a. Erwachsene
b. Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre)
c. Kinder (unter 14 Jahre)
d. Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).
In den Gruppen wird zwischen aktiven und Passiven Mitgliedern unterschieden.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke
des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge
und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands
und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die
weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien
bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
5. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder
aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen
auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt
oder Ausschluss aus dem Verein.
7. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
8. Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste
erfolgt:
a. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse
länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug
ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird.
b. bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
c. wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten, wegen
unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn
hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit
oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches
Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung
anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden.
Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung
endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens
ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung
der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen
oder einer Beitragsrückerstattung.
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen über
deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
2. Die jeweils aktuelle Beitragsordnungung kann weitere Beitragszahlungen/Umlagen
für die Zugehörigkeit zu einzelnen Abteilungen vorsehen.
3. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren
mittels Lastschrift eingezogen. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ist eine
Bringschuld des Mitglieds. Sie sind an den Verein zur Zahlung fällig ab
1.3. eines laufenden Jahres.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine
Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche
in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften
entstehenden Kosten.
4. Bei sozialer Notlage kann der Gesamtvorstand die Beitragszahlung stunden,
ganz oder teilweise aufheben.
1. Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive
Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
2. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile
bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen
Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen
sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins , insbesondere der
Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
3. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und
zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
a. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs
Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Im Übrigen gilt § 8 dieser Satzung.
4. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung
sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Gesamtvorstand
und den jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts ist
ausgeschlossen.
1. Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Gesamtvorstand
c. Der Erweiterter Vorstand
d. Der Beirat
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse
sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung
hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden
Jahres statt und ist vom Gesamtvorstand einzuberufen. Hierzu sind alle Mitglieder
unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen einzuladen.
2. Die Einladung zu ordentlichen Mitgliederversammlungen hat durch schriftliche
Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitglieds
zu erfolgen oder wird alternativ in der Vereinszeitschrift bekannt gegeben.
Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die
Einladung in elektronischer Form gem. § 126a BGB erfolgt.
3. Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall
sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen
ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte
der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung
zugelassen wird und der Antrag (Dringlichkeitsantrag) keine qualifizierte Mehrheit
verlangt.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß
einberufen wurde, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des
Vereins muss mindestens ein drittel der Mitglieder anwesend sein.
6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets
beschlussfähig.
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. die Wahl des Gesamtvorstands;
b. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Gesamtvorstands,
c. den Bericht der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;
d. die Wahl von zwei Kassenprüfern;
e. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
g. alle sonstigen ihr vom Gesamtvorstand unterbreiteten Anträge und weitere
Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit,
soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung
zur Stimmabgabe ist unzulässig.
2. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit
in dieser Satzung nicht eine Art zwingend bestimmt ist.
3. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied hat
eine Stimme.
4. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Kommt es bei der Wahl der Gesamtvorstandsmitglieder oder bei der Wahl der
Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt
auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.
7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei
dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Personen,
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer
und dem Jugendleiter. Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Die Amtsinhaber
erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie haben einen
gesetzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB im Rahmen der
wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende,
der Kassierer, dem Schriftführer und dem Jugendleiter. Jeweils drei Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gemeinsam.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt, längstens
jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ende der jeweiligen Wahlperiode.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Wählbar
sind die volljährigen Vereinsmitglieder.
1. Dem Gesamtvorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht
satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen.
Der Gesamtvorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung
festlegen. Dem Gesamtvorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden
und Sportverbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse,
deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen
Verpflichtungen.
2. Zur Zuständigkeit des Gesamtvorstands gehören:
a. Entscheiden über die Aufnahme neuer Mitglieder;
b. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c. Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen;
d. Überwachung und Förderung des Sportbetriebs;
e. Planung und Durchführung von sportlichen und sonstigen Vereinsveranstaltungen;
f. Repräsentation des Vereins;
g. Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung;
h. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über
alle erhobenen Widersprüche;
i. Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand und angeschlossenen den Abteilungen.
1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a. dem geschäftsführendenVorstand (l. und 2. Vorsitzender, Kassierer,
Schriftführer und Jugendleiter)
b. dem Erweiterten Vorstand (Sportwart, Abteilungsleiter, Pressewart usw.).
Näheres zu Zusammensetzung und Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.
c. der Beirat
Sämtliche zum Gesamtvorstand gehörenden Vereinsmitglieder werden für
die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und ernannt.
Die Wiederwahl ist möglich. Sie können zusätzlich weitere Vereinsämter/Funktionen
nach dieser Satzung übernehmen und ausüben.
1. Der Gesamtvorstand beschließt
in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage
einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
1. Sind im Verein Abteilungen eingerichtet durch Beschluss des Vorstandes dieser
Satzung, so werden die Mitglieder diesen Abteilungen durch Beschluss des Vorstandes
zugeordnet.
Neumitglieder haben sich bei einem Aufnahmeantrag für eine Abteilung zu
entscheiden.
2. Die innere Ordnung der Abteilung bestimmt sich nach dieser Satzung, deren
Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.
3. Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Gesamtvereins
und haben im Rechtsverkehr mit Dritten, keine besonderen eigenen Rechte, insbesondere
keinerlei Klagerechte. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes sind besondere
Vertreter des Gesamtvereins gem. § 30 BGB. Der Vorstand kann ihnen rechtsgeschäftliche
Vertretungsmacht einräumen und bei nachgewiesenen Pflichtverletzungen entziehen.
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten
Aufgaben und Zwecke des Vereins personenbezogene Daten und persönliche
und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder.
Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert , übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder
der Speicherung, Bearbeitung , Verarbeitung und Übermittelung ihrer personenbezogenen
Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine
anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
a. Auskunft über seine gespeicherten Daten
b. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
c. Sperrung seiner Daten
d. Löschung seiner Daten
1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wieder gewählt werden.
1. Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand
sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle
der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand
aufzubewahren.
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem
Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens
ein drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese
Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung
einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt/Gemeinde, die es unmittelbar
und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform
oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen und als steuerbegünstigt
im Sinne der §§ 51 i 68 der Abgabenordnung anerkannten Verein angestrebt,
wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks
durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das
Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen
Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Vorstehende Neufassung der
Satzung wurde am
16. Januar 2010 in Allendorf beschlossen und in Kraft gesetzt,
sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 26.01.2008.