Satzung für den Spiel und Sportverein "1920" Allendorf e.V.

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§ 1 Name und Sitz


1. Der Verein führt den Namen " Spiel- und Sportverein "1920" Allendorf e.V." und hat seinen Sitz in D-35708 Haiger-Allendorf, Lahn- Dill- Kreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er wurde am 01.05.1920 gegründet und am 14.10.1970 im Vereinsregister am Amtsgericht zu Dillenburg unter Nummer 240 eingetragen.
2. Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins


1. Der Verein hat vornehmlich folgende Zwecke
a. Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren.
b. Der Verein versucht diese Ziele insbesondere durch die Ausübung von Ballsportarten zu erreichen.
c. Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
d. Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Aufgaben


1. Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
a. Die Durchführung von Sportwettkämpfen und die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran.
b. Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports; und Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports.
c. Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
d. Förderung der Gemeinschaft im Verein, durch kulturelle Veranstaltungen, Ausflüge und Reisen.

§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
3. Mitglieder des Verein sind:
a. Erwachsene
b. Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre)
c. Kinder (unter 14 Jahre)
d. Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).
In den Gruppen wird zwischen aktiven und Passiven Mitgliedern unterschieden.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
5. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
7. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
8. Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
a. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird.
b. bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
c. wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten, wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

§ 5 Mitgliederbeiträge


1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
2. Die jeweils aktuelle Beitragsordnungung kann weitere Beitragszahlungen/Umlagen für die Zugehörigkeit zu einzelnen Abteilungen vorsehen.
3. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ist eine Bringschuld des Mitglieds. Sie sind an den Verein zur Zahlung fällig ab 1.3. eines laufenden Jahres.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten.
4. Bei sozialer Notlage kann der Gesamtvorstand die Beitragszahlung stunden, ganz oder teilweise aufheben.

§ 6 Rechte der Mitglieder


1. Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
2. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins , insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
3. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
a. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Im Übrigen gilt § 8 dieser Satzung.
4. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Gesamtvorstand und den jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Vereins


1. Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Gesamtvorstand
c. Der Erweiterter Vorstand
d. Der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt und ist vom Gesamtvorstand einzuberufen. Hierzu sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen.
2. Die Einladung zu ordentlichen Mitgliederversammlungen hat durch schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitglieds zu erfolgen oder wird alternativ in der Vereinszeitschrift bekannt gegeben.
Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126a BGB erfolgt.
3. Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag (Dringlichkeitsantrag) keine qualifizierte Mehrheit verlangt.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins muss mindestens ein drittel der Mitglieder anwesend sein.
6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. die Wahl des Gesamtvorstands;
b. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Gesamtvorstands,
c. den Bericht der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;
d. die Wahl von zwei Kassenprüfern;
e. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
g. alle sonstigen ihr vom Gesamtvorstand unterbreiteten Anträge und weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig.
2. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art zwingend bestimmt ist.
3. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Kommt es bei der Wahl der Gesamtvorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.
7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

§ 11 Vorstand


1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Jugendleiter. Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer, dem Schriftführer und dem Jugendleiter. Jeweils drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ende der jeweiligen Wahlperiode. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Wählbar sind die volljährigen Vereinsmitglieder.

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands


1. Dem Gesamtvorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Gesamtvorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen. Dem Gesamtvorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Sportverbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.
2. Zur Zuständigkeit des Gesamtvorstands gehören:
a. Entscheiden über die Aufnahme neuer Mitglieder;
b. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c. Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen;
d. Überwachung und Förderung des Sportbetriebs;
e. Planung und Durchführung von sportlichen und sonstigen Vereinsveranstaltungen;
f. Repräsentation des Vereins;
g. Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung;
h. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche;
i. Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand und angeschlossenen den Abteilungen.

§ 13 Gesamtvorstand


1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a. dem geschäftsführendenVorstand (l. und 2. Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer und Jugendleiter)
b. dem Erweiterten Vorstand (Sportwart, Abteilungsleiter, Pressewart usw.). Näheres zu Zusammensetzung und Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.
c. der Beirat
Sämtliche zum Gesamtvorstand gehörenden Vereinsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und ernannt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie können zusätzlich weitere Vereinsämter/Funktionen nach dieser Satzung übernehmen und ausüben.

§ 14 Sitzungen des Gesamtvorstands

1. Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

§ 15 Abteilungen des Vereins


1. Sind im Verein Abteilungen eingerichtet durch Beschluss des Vorstandes dieser Satzung, so werden die Mitglieder diesen Abteilungen durch Beschluss des Vorstandes zugeordnet.
Neumitglieder haben sich bei einem Aufnahmeantrag für eine Abteilung zu entscheiden.
2. Die innere Ordnung der Abteilung bestimmt sich nach dieser Satzung, deren Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.
3. Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Gesamtvereins und haben im Rechtsverkehr mit Dritten, keine besonderen eigenen Rechte, insbesondere keinerlei Klagerechte. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes sind besondere Vertreter des Gesamtvereins gem. § 30 BGB. Der Vorstand kann ihnen rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einräumen und bei nachgewiesenen Pflichtverletzungen entziehen.

§ 16 Datenschutzklausel


1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins personenbezogene Daten und persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder.
Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert , übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung , Verarbeitung und Übermittelung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
a. Auskunft über seine gespeicherten Daten
b. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
c. Sperrung seiner Daten
d. Löschung seiner Daten

§ 17 Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wieder gewählt werden.

§ 18 Protokollierung


1. Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.

§ 19 Auflösung des Vereins


1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt/Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen und als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 i 68 der Abgabenordnung anerkannten Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am
16. Januar 2010 in Allendorf beschlossen und in Kraft gesetzt,
sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 26.01.2008.